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Beziehungen von Drittstaaten zur EU: 5 Statements

Autor: Christian Frommelt

  1. Die Zwei-Pfeiler-Struktur des EWR kann als der bestmögliche Kompromiss aus den unterschiedlichen Integrationspräferenzen und -prinzipien der EU und der EWR/EFTA-Staaten bezeichnet werden.

  2. Im Ergebnis wirkt die Zwei-Pfeiler-Struktur gleichermassen trennend und verbindend.

  3. Die Tatsache, dass die im EWR-Abkommen verankerten institutionellen Bestimmungen seit ihrer Unterzeichnung nie geändert wurden, darf nicht darüber hinweg täuschen, dass sich die konkreten Kompetenzen der einzelnen Institutionen und die an sie gekoppelten Verfahren im Zeitverlauf verändert haben.

  4. Die grosse Flexibilität der Zwei-Pfeiler-Struktur war nötig, um mit der dynamischen Entwicklung des EWR-relevanten EU-Rechts Schritt zu halten. Die EWR/EFTA-Staaten zeigten dabei ein hohes Mass an Pragmatismus.

  5. Der institutionelle Rahmen des EWR ist eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für das gute Funktionieren des EWR. Über den Erfolg des EWR entscheiden deshalb nicht nur die Institutionen, sondern auch verschiedene weitere Faktoren wie z. B. der politische Rückhalt in den Vertragsparteien für eine flexible Auslegung der institutionellen Bestimmungen.

 

Autor

Christian Frommelt, Direktor und Forschungsbeauftragter Recht am Liechtenstein-Institut

 

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